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Lesen Sie in unseren Hintergrundartikeln zu Klimaschutzaktivitäten im Ausland faktenorientierte, sachlich-differenzierte Beiträge für ein besseres Verständnis dafür, wie Marktmechanismen unter dem Pariser Übereinkommen funktionieren und welche Vorteile die unter Artikel 6 dieses Übereinkommens finanzierten Klimaschutzaktivitäten den jeweiligen Partnerländern bieten.
Kompensation
Regulierter / verpflichtender Kohlenstoffmarkt (Compliance Carbon Market, CCM)
Freiwilliger Kohlenstoffmarkt (Voluntary Carbon Market, VCM)
Mehr Infos rund um Rahmenbedingungen und Prozesse
Nationaler Rahmen:
Gesetzliche Pflicht zur Kompensation für Treibstoff-Importeure im CO₂-Gesetz, seit 2013: ein bestimmter Prozentsatz an Emissionen des Verkehrs muss mit Klimaschutzaktivitäten kompensiert werden. Die genaue Quote und die näheren Bestimmungen regelt die CO₂-Verordnung. Grob geschätzt sind es bis 2030 rund 40 Mio Tonnen CO₂, die kompensiert werden müssen. Die Stiftung Klimaschutz und CO₂-Kompensation wurde 2012 von der Erdöl-Vereinigung (heute Avenergy Suisse) gegründet mit der Aufgabe, die gesetzliche Pflicht der Branche zur Kompensation bei Treibstoffen zu erfüllen. Dazu finanziert die Stiftung KliK Klimaschutzaktivitäten, welche nachweislich zur Verminderung von Treibhausgasen führen.
Internationaler Rahmen:
Pariser Abkommen, 2015: Die Schweiz hat sich im Rahmen des Pariser Abkommens verpflichtet, bis 2030 ihren Treibhausgasausstoss gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 50 Prozent zu reduzieren. Seit 2021 ist es der Schweiz unter Artikel 6 des PA auch möglich, Klimaschutzaktivitäten im Ausland zu finanzieren und sich an das eigene Schweizer Klimaziel anzurechnen.
Für internationale Aktivitäten:
Klimaschutzmassnahmen gemäss Artikel 6.2 des Pariser Abkommens unterliegen den Anforderungen des Pariser Abkommens und der bilateralen Klimaabkommen zwischen der Schweiz und ihren Partnerländern. Weitere Vorschriften basieren auf dem Schweizer CO₂-Gesetz, das in der CO₂-Verordnung näher ausgeführt wird, sowie den Rahmenbedingungen für den Kohlenstoffmarkt der jeweiligen Partnerländer. Schliesslich hat die Stiftung KliK weitere Standards zu Integrität und Glaubwürdigkeit für den Kauf von internationalen Bescheinigungen (Internationally Transferred Mitigation Outcomes, ITMOs) festgelegt.
Sehen Sie hier unser Erklärvideo zum Kompensationsmechanismus im nationalen und internationalen Kontext.
Für Projekte im Inland: Zusätzlichkeit (Unwirtschaftlichkeit, zusätzliche Emissionsverminderungen), Stand der Technik, Konservativitätsprinzip (Berechnungsmethode und Annahmen sollen nicht zu einer Überschätzung der Emissionsverminderungen führen); bei Kohlenstoffsenken gilt das Prinzip der Dauerhaftigkeit (mind. 30 Jahre Speicherleistung)
Für Projekte im Ausland sind vorausgesetzt: ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und dem Partnerland, die Aktivität muss einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Partnerland leisten, es liegt ein "Corresponding adjustment" vor (die Schweiz kann die im Partnerland erbrachte Reduktionsleistung ohne Doppelzählung an ihr Emissionsziel anrechnen, weil das Partnerland unter dem bilateralen Klimaabkommen die Reduktionsleistung in seiner Treibhausgasbilanz als Emission verbuchen muss), sowie eine Abgrenzung zum national festgelegten Beitrag (NDC; die Aktivität muss nebst dem festgelegten NDC zusätzliche Emissionen reduzieren)
Klimaschutzaktivitäten, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und einem Partnerland unter Artikel 6 des Pariser Abkommens durchgeführt werden können, müssen höchsten Qualitäts- und Integritätskriterien entsprechen. Qualität bezieht sich auf technische und wissenschaftliche Standards, Integrität bezieht sich auf Umweltstandard und soziale Aspekte während der Umsetzungsphase. Zudem muss für eine hochwertige Klimaschutz Aktivität eindeutig belegt sein können, dass die Massnahme zusätzlich zu den eigenen Klimaschutzbestrebungen des Partnerlandes durchgeführt wird und nur durch Unterstützung unter Artikel 6 finanziell tragfähig ist.
Klare Zulassungskriterien und höchste Anforderungen an Klimaschutzmassnahmen vonseiten des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des jeweiligen Partnerlandes tragen dazu bei, dass hochwertige A6.2-Aktivitäten umgesetzt werden. In der Entwicklungsphase einer Artikel-6-Aktivität liegt ein starker Fokus auf der inhaltlichen und methodologischen Darlegung ihrer Wirksamkeit. Die Entwicklung einer Aktivität erfordert umfangreiche Studien und damit verbundene Analysen, um die Emissionswerte einer Aktivität VOR Umsetzung der Klimaschutzmassnahme widerzugeben. Die zu verwendende Technologie muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Die Methodik zur Messung der Emissionsminderungen muss klar, überprüfbar und konsistent sein.
Darüber hinaus muss eine stabile und nachhaltige Aktivität auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt sein, einschliesslich der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs). Auf diese Weise zeigen Klimaschutzmassnahmen messbare, langfristige positive Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft.
All diese Kriterien müssen in einem sogenannten Mitigation Activity Design Document (MADD) dargelegt werden. Das MADD wird von einer unabhängigen Expertenstelle, dem externen Validierer, sorgfältig geprüft, bevor es von den Behörden der Schweiz und des Partnerlandes validiert und autorisiert wird. Qualität und Integrität werden über das sogenannte Monitoring-Reporting-Verifizieren einer unabhängigen Validierungsstelle – über die Verifizierung der im MADD definierten, jährlich gemessenen und ausgewerteten Daten sichergestellt. Währenddessen wird auch die tatsächlich gemessene Menge an Emissionsreduktionen vorgelegt und verifiziert.
Für Projekte im Inland:
Zuständig für die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms ist die Geschäftsstelle Kompensation des BAFU. Das Gesuch um Bewilligung eines Projekts oder Programms zur Emissionsverminderung umfasst die durch eine vom BAFU zugelassene Validierungs- und Verifizierungsstelle validierte Projekt- oder Programmbeschreibung, einschliesslich der Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Berechnungsmethode zur Bestimmung der Emissionsverminderungen in Form einer Berechnungstabelle sowie das Monitoringkonzept und den Validierungsbericht.
Für Projekte im Ausland:
Jedes MADD wird nach der Validierung durch eine unabhängige Validierungsstelle vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem jeweiligen Partnerland geprüft, um eine optimale Eignung für die vorgesehene Aktivität sicherzustellen. Durch die Autorisierung bestätigen die beiden beteiligten Länder Additionalität, Qualität und höchste Integrität der Klimaschutzmassnahme. Bevor eine Aktivität autorisiert wird, kann es mehrere Fragerunden durch die Vertreter der Partnerländer geben.
Die MADD sowie die Dokumente der jährlichen Verifizierungen werden auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) veröffentlicht, um die erforderliche Transparenz zu gewährleisten.
Bei Projekten im Inland:
Das Monitoring wird in der Regel mit dem Wirkungsbeginn des Projekts im Rahmen des Förderprogramms aufgenommen. Es ist gemäss Monitoringkonzept aus der validierten Projekt- oder Programmbeschreibung durchzuführen. Die aus Messwerten errechneten Emissionsverminderungen werden im Monitoringbericht erfasst. Der Monitoringbericht des Projekts oder Programms wird im Anschluss durch eine vom BAFU zugelassene Validierungs- und Verifizierungsstelle (VVS) überprüft. Dies muss eine andere VVS sein als jene, die mit der Validierung beauftragt wurde.
Bei Projekten im Ausland:
Gemäss den bilateralen Klimaabkommen und der Schweizer CO₂-Verordnung muss das zur Genehmigung eingereichte MADD einen detaillierten Monitoringplan enthalten. Dieser Plan legt fest, wie die nachträglich erhobenen Überwachungsdaten in Emissionsreduktionen umgerechnet werden. Er beschreibt die Messung, Berichterstattung und Überprüfung der während der Anrechnungszeiträume überwachten Daten. Soweit möglich werden die Überwachungsdaten digital erfasst, um die Zugänglichkeit und Datenqualität zu verbessern.
Die Verifizierung der gemessenen Daten wird von einem weiteren unabhängigen Validierer durchgeführt, und alle Dokumente werden von beiden Partnerländern auf ihre Richtigkeit überprüft. Diese Massnahmen stellen sicher, dass die Minderungsergebnisse echt sind, die Aktivität das Land bei der Erreichung seiner nationalen Klimaziele unterstützt und ein Überverkauf vermieden wird.
Letztlich zählen beim Kauf der ITMOs nur die tatsächlich gemessenen und verifizierten Emissionsminderungen.
Es gibt standardisierte Methoden, mit denen Projektentwickler eine hohe Integrität ihrer Aktivität erreichen können. Jeder Methodentyp liefert Informationen über die Messung, Berechnung und das Monitoring von Emissionsreduktionen, einschliesslich methodologischer Parameter wie der fNRB (siehe unten). "State-of-the-art” bezieht sich auf die fortschrittlichsten, effizientesten und innovativsten Lösungen, die derzeit für klimafreundliche Technologien verfügbar sind. Diese Technologien berücksichtigen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, technischen Fortschritte und praktischen Anwendungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Die Stiftung KliK hat sich zum Ziel gesetzt, ein breites Portfolio zu entwickeln und vielfältige innovative, skalierbare, ökologisch nachhaltige und kosteneffiziente Klimaschutzmassnahmen zu unterstützen, die sowohl unmittelbare als auch langfristige Herausforderungen angehen.
Der Anteil nicht erneuerbarer Biomasse (fNRB) ist ein Parameter, der zur Berechnung der Emissionsminderungen bei Aktivitäten zur Energiegewinnung aus Biomasse, z. B. bei Aktivitäten mit verbesserten Kochherden, verwendet wird. Der Parameter gibt den Anteil der verwendeten Holzbiomasse an, die ohne eine Aktivität nicht nachwächst und wird daher für die Berechnung der Emissionsminderung hinzugezogen.
Die Methodik für eine Massnahme mit verbesserten Kochherden umfasst einen Wert für den fNRB. Die Schweiz hat sich mit ihren Partnerländern auf einen pauschalen Referenzwert von fNRB 0,3 geeinigt, solange keine neuere wissenschaftliche und von beiden Partnern akzeptierte Studie einen anderen Wert nahelegt.
Bis die Daten von zwei Partnerländern auf der Grundlage neuer Forschungsdaten neu bewertet werden, folgt die Aktivität den Standardparametern und festgelegten Vorschriften. Jeder in einem MADD beschriebene hypothetische Best-Case fNRB-Wert dient als hypothetischer Berechnungswert für den Fall, dass von den beiden Partnerländern ein neuer und höherer fNRB-Wert festgelegt wird. Damit sollen Verzögerungen durch eine notwendige erneute Genehmigung eines MADD vermieden werden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Aktivitäten, die eine fNRB-Massnahme in ihre Methodik aufnehmen, weitere Konservativitätsfaktoren implementiert werden, um glaubwürdige Ergebnisse zu gewährleisten. Diese Massnahmen stärken die Glaubwürdigkeit (Integrität) der Aktivität und ihre Übereinstimmung mit internationalen Standards zusätzlich.
Mit dem A6.2-Mechanismus wollen die Partnerländer zusätzliche Klimaschutzmassnahmen umsetzen, die über ihre national festgelegten Beiträge (NDC) hinausgehen. A6.2-Aktivitäten unterstützen den Übergang dieser Länder zu einer nachhaltigen Energieproduktion und in Bezug auf Energieeffizienzmassnahmen. A6.2-Aktivitäten reduzieren somit nicht nur Treibhausgasemissionen und unterstützen den Übergang zur Netto-Null, sondern führen auch zu Technologietransfer, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, ausländischen Direktinvestitionen und Beiträgen zu den SDGs.
In den Dokumenten zur Aktivität definieren die Eigner soziale und ökologische Aspekte, die verbessert werden sollen. Die Umsetzung der Aktivität wird in den jährlichen Verifizierungsberichten begutachtet und bewertet. Grüne Investitionen durch A6.2 bieten dem Privatsektor des jeweiligen Landes die Chance, sich an Klimaschutzmassnahmen zu beteiligen, die ansonsten unerschwinglich wären.
A6.2-Aktivitäten müssen eine Reihe von SDGs nachweisen, messen und regelmässig darüber berichterstatten:
Umweltvorteile: Verbesserung der Luft-, Boden- und Wasserqualität; Erhöhung der biologischen Vielfalt.
Sozialer Nutzen: Armutsbekämpfung, Verbesserung der Gesundheit, Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter, Schaffung von Arbeitsplätzen, Technologietransfer usw.
Anreize: Steigerung der Ambitionen zur Umsetzung eigener innovativer Massnahmen für den Klimaschutz.
Die Stiftung KliK verpflichtet sich zu einer transparenten Kommunikation und der Bereitstellung sachlicher und nachvollziehbarer Informationen. Wir stehen für Rückfragen und die Bereitstellung von Hintergrundinformationen zur Verfügung, um eine fundierte und umfassende Berichterstattung über unsere Aktivitäten im In- und Ausland zu ermöglichen.
Bei internationalen Aktivitäten verpflichten sich Länder, die den A6.2-Mechanismus nutzen, Transparenz sicherzustellen und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) sowohl Emissionsreduktionen als auch entsprechende Anpassungen ("Corresponding Adjustments") zu melden.
Die Ausstellung jeder verifizierten und anerkannten Menge an ITMOs im Emissionshandelsregister der erwerbenden Organisation oder Gesellschaft – einschliesslich der Seriennummern und der Dokumentation des so genannten Corresponding Adjustment – stellt Transparenz und öffentliche Nachvollziehbarkeit her. Die Schweiz verwendet ein zentrales Register, in dem alle internationalen Bescheinigungen über Minderungsmassnahmen festgehalten werden. Das Partnerland muss unter dem bilateralen Klimaabkommen die Reduktionsleistung in seiner Treibhausgasbilanz als Emission verbuchen. Dieses Vorgehen ermöglicht es, Emissionsminderungen nachzuverfolgen, Doppelzählungen zu vermeiden und falsche Abrechnungen oder Manipulationen auszuschliessen.
Jedes von der Schweiz und dem jeweiligen Partnerland autorisierte MADDs wird auf der Website des Bundesamtes für Umwelt BAFU veröffentlicht. Dort sind auch die jährlichen Mess- und Verifizierungsberichte zugänglich.
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