Die Schweiz hat sich im Rahmen des Pariser Übereinkommens verpflichtet, bis 2030 ihren Treibhausgasausstoss gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 50 Prozent zu reduzieren. Bis zu 12,5 Prozent ihrer Emissionen will sie dabei über die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Ausland vermindern. Das Pariser Übereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass Staaten zum Zweck kooperieren können, ihre Ambition bei der Ver-minderung von Treibhausgasemissionen zu steigern.

Dazu wurden in Paris zwei Möglichkeiten zur Zusammenarbeit definiert: ein UNO-Mechanismus (Artikel 6.4) und die direkte bi- oder plurilaterale Kooperation (Artikel 6.2). Der Artikel 6.4 soll allen Vertragsparteien eine standardisierte Teilnahme an Kooperationen ermöglichen, auf die Modalitäten des Mechanismus konnte sich die Staatengemeinschaft jedoch bisher nicht einigen. Die bilaterale Kooperation hingegen ist bereits per 2021 möglich, setzt aber eine gemeinsame Vereinbarung voraus in Bezug auf die Vermeidung von Doppelzählungen, die Sicherstellung der Umweltintegrität sowie den Beitrag der Zusammenarbeit an die nachhaltige Entwicklung. Das Durchführungsabkommen zwischen Peru und der Schweiz stellt das erste seiner Art dar; mit ihm wird der rechtliche Rahmen für eine Kooperation gemäss Artikel 6.2 des Pariser Übereinkommens geschaffen.

Peru und die Schweiz nahmen die formellen Verhandlungen für ein Abkommen 2018 auf. Das Durchführungsabkommen wurde am 20. Oktober 2020 unterzeichnet.

Genereller Ansatz und Architektur des Abkommens

Das Durchführungsabkommen zeichnet sich durch eine schlanke Architektur aus, mit einem Minimum an Vorgaben und prozeduralen Bestimmungen. So wird kein gemeinsames Entscheidungsgremium eingesetzt, wie es beispielsweise der «Japanese Crediting Mechanism» kennt. Stattdessen stützt sich das Abkommen auf Entscheidungsgremien, Regulationen und Prozesse im jeweiligen nationalen Kontext. Autorisierungen gemäss Artikel 6.3 des Pariser Übereinkommens sowie der Transfer von Emissionsverminderungen bedürfen daher unter dem Durchführungsabkommen der Freigabe durch die zuständigen Behörden beider Länder.

Unter dem Abkommen werden international transferierte Emissionsverminderungen (ITMOs) definiert. Allerdings werden keine handelbaren ITMO Einheiten erzeugt und zwischen den Ländern transferiert. Beide Vertragsparteien sehen indes vor, auf nationaler Ebene auf der Basis einer Autorisierung Bescheinigungen für handelbare bzw. transferierte Emissionsverminderungen auszustellen. Das Abkommen regelt den Transfer von Emissionsverminderungen durch eine abgestimmte Buchführung, dank welcher Doppelzählungen vermieden werden.

Das Abkommen legt zudem minimale Anforderungen fest hinsichtlich der Umweltintegrität und der Förderung der nachhaltigen Entwicklung, hinsichtlich des Monitorings und der Verifizierung der emissionsreduzierenden Aktivitäten und hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für den Transfer von Emissionsverminderungen.

Kommerzielle Aspekte werden im Abkommen hingegen nicht geregelt und werden den Käufern und Verkäufern überlassen, welche die Transaktion in einem privatrechtlichen Vertrag regeln.

Das Abkommen dient primär der Pflichterfüllung der Schweiz unter dem Pariser Übereinkommen. Es nennt aber explizit die Möglichkeit anderer Nutzungen, darunter insbesondere freiwillige Beiträge für Klimazielsetzungen aller öffentlichen Stellen in der Schweiz (Bund, Kantone, Gemeinden) sowie von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Die Nutzung in die Schweiz transferierter Emissionsverminderungen ausserhalb der Schweiz wird hingegen ausgeschlossen.

Bedeutung für den Beschaffungsprozess der Stiftung KliK

Vorerst ergeben sich keine Änderungen bei den Ausschreibungen der Stiftung KliK für Projektvorschläge in Peru. Sobald konkrete nationale Prozesse erlassen werden, wird sich der Prozess der Stiftung KliK diesen angleichen. Die Stiftung KliK wird ab 2021 auf einer eigenen Website laufend über den Prozess und ihre Aktivitäten in Peru informieren.

Interessierte Personen können sich hier für Aktualitäten im Zusammenhang mit Peru registrieren.

Auch wenn die nationalen Prozesse in Peru und in der Schweiz noch nicht in Kraft sind, leitet sich aus dem Abkommenstext der Ablauf ab, über den die Stiftung KliK in Peru Projekte finanzieren und Emissionsverminderungen erwerben kann:

1. Bestätigung der Unbedenklichkeit (“Letter of Intent”)

Beide Länder bestätigen vor Beginn der Projektentwicklung unverbindlich, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen das vorgeschlagene Projekt bestehen. Dieser Schritt ist nicht Teil des Abkommens, wird aber im Rahmen der Ausschreibungen der Stiftung KliK weiterhin verlangt.

2. Entwicklung der Projektdokumentation

Die Projektdokumentation wird im von Peru vorgegebenen Format verfasst. Parallel dazu wird weiterhin ein Format der Stiftung KliK auf Englisch verlangt, welches durch ein offizielles Formular der Schweiz abgelöst werden wird. Die Stiftung KliK stellt sicher, dass die beiden Formulare konsistent sind und Doppelungen weitestgehend vermieden werden. Die Formulare können auch sequenziell erstellt, verifiziert (Schritt 5) und autorisiert (Schritt 6) werden.

3. Validierung der Projektdokumentation

Die Projektdokumentation wird durch eine von der jeweiligen nationalen Behörde anerkannte Prüfstelle validiert. Dabei ist zu beachten, dass gegenüber bestehenden Standards (CDM, VCS, ISO, etc.) Abweichungen und Vereinfachungen möglich sind, sofern diese von der Prüfstelle als konservativ beurteilt und von beiden Ländern akzeptiert werden.

4. Registrierung im peruanischen Register

Nach positiver Validierung kann das Projekt im peruanischen Register gemäss nationalen Prozessen registriert werden. Dieser Schritt kann unabhängig von einer Autorisierung durch die Schweizer Regierung erfolgen und stellt noch keine Autorisierung durch die peruanische Regierung dar. Registrierte Projekte können für verschiedene Verwendungszwecke und unter verschiedenen Standards Emissionsverminderungen generieren, z.B. CORSIA, VCS oder peruanische Reduktionsprojekte.

5. Autorisierung unter dem Abkommen

Die dokumentierten Projekte werden durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Prozess unter dem Abkommen autorisiert. Dieser Schritt erfolgt auf Antrag durch den Projekteigner. Mit der Autorisierung bestätigen die Schweiz und Peru, dass die Anforderungen unter dem Abkommen sowie den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen erfüllt sind, insbesondere in Bezug auf die Umweltintegrität, auf die Zulässigkeit der verwendeten Referenzentwicklung vor dem Hintergrund der nationalen Verpflichtungen unter dem Pariser Übereinkommen sowie auf die nachhaltige Entwicklung. Die Autorisierung erfolgt erst durch Peru, danach, nicht notwendig gleichzeitig, durch die Schweiz.

Eine Autorisierung muss alle Vorgaben für die Anerkennung des Transfers von Emissionsverminderungen klären. Mit der Autorisierung garantieren die Schweiz und Peru insbesondere gegenüber Dritten die Anerkennung des Transfers, sofern die spezifizierten Bedingungen erfüllt sind.

6. Verifizierung

Die Emissionsverminderungen werden gemäss der autorisierten Projektdokumentation bestimmt, dokumentiert und durch eine von beiden Ländern zugelassene Verifizierungsstelle verifiziert.

7. Bestätigung

Verifizierte Emissionsverminderungen werden von Peru hinsichtlich folgender Bedingungen beurteilt und bestätigt: (i) Sie werden unter keinem anderen nationalen oder internationalen System bescheinigt; (ii) sie resultieren aus der Umsetzung gemäss der genehmigten Projektdokumentation; (iii) es gibt keine Hinweise auf vorliegende Menschenrechtsverletzungen.

Wenn die Bestätigung durch Peru von Schweizer Seite nicht angefochten wird, wird in einem weiteren Schritt schriftlich bestätigt, dass die Emissionsverminderungen für einen Transfer unter dem Abkommen freigegeben sind.

8. Transfer

Auf Antrag des Eigners der Emissionsverminderungen wird anschliessend der Transfer ohne weitere Prüfungen und Auflagen durch die Behörden beider Länder ausgeführt. Dabei werden die transferierten Emissionsverminderungen im peruanischen Register als Ausgänge eingebucht; allfällig ausgestellte nationale Einheiten werden gelöscht. Auf der Schweizer Seite werden die Emissionsverminderungen als ITMOs anerkannt. Es ist vorgesehen, dass für jedes anerkannte ITMO im nationalen Rahmen eine sogenannte “internationale Bescheinigung” in das Konto des Käufers im Schweizer Register eingebucht wird.

Für alle transferierten Emissionsverminderungen garantiert das Abkommen die Vermeidung ihrer Doppelzählung: Peru vollzieht in seiner Berichterstattung unter dem Pariser Übereinkommen für das Zieljahr 2030 entsprechende Anpassungen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anrechnung durch die Schweiz und unabhängig von der Art ihrer Nutzung im Verpflichtungs- oder im freiwilligen Ma

Peruanisches Register

Peru hat ein Register für peruanische Emissionsverminderungen erstellt. Die folgende Website informiert über Antragsprozesse, Formulare und Transaktionen.